Vereinssatzung

Vereinssatzung
Stand 17. März 2006

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck
§ 3 Mittelverwendung
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Beiträge
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7 Vereinsorgane
§ 8 Vorstand
§ 9 Aufgabenbereich des Vorstandes
§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes
§ 11 Mitgliederversammlung
§ 12 Anträge an die Mitgliederversammlung 
§ 13 Haftung des Vereins und der Mitglieder
§ 14 Kassenprüfung
§ 15 Satzungsänderung
§ 16 Vereinsauflösung
§ 17 Inkrafttreten

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Deutsch-Russische Gesellschaft Kraichgau e.V.“. Gerichtsstand ist Sinsheim.
Der Verein hat seinen Sitz in 74924 Neckarbischofsheim.
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Sinsheim im Karteiblatt VR Nr. 497 unter der lfd. Nr. 1 eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Zwecke des Vereins sind insbesondere:
  1. Begegnungen und die Verständigung zwischen den Menschen in Russland und Deutschland zu fördern
  2. Durch besseres Kennen lernen Gemeinsamkeiten und Besonderheiten der Lebensgewohnheiten zu erfahren
  3.  Lebenshilfe bei Not und Armut in Einzelfällen zu leisten bzw. Hilfe zur Selbsthilfe         anzubieten
  4. Medizinische und soziale Einrichtungen in Moskau und Pereslawl-Salesski, die der Betreuung kranker bzw. behinderter Kinder und Jugendlicher dienen, zu unterstützen
  5. Patenschaften für Familien mit behinderten Kindern, für Waisenkinder, für allein Erziehende oder arbeitslose Eltern zu übernehmen
  6. Die Unterstützung des Zentrums für humanitäre Hilfe „Phönix“ in Moskau
  7. Die Organisation von Hilfsaktionen
  8. Die Durchführung von Informationsveranstaltungen
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§ 3 Mittelverwendung

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf insbesondere keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden. Im Einzelnen entscheidet hierüber die Vorstandschaft.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Kosten für notwendige Reisen der Vorstandschaft, insbesondere nach Russland, werden jedoch auf Antrag und gegen Vorlage der betreffenden Belege aus den Mitteln des Vereins erstattet.

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§ 4 Mitgliedschaft


Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die den Zweck des Vereins unterstützt.
Juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften können ebenfalls als Mitglieder aufgenommen werden.
Die Aufnahme erfolgt durch Beitrittserklärung. Das aufgenommene Mitglied wird in der Mitgliederliste erfasst.
Die Mitglieder verpflichten sich, den Zwecken des Vereins zu dienen und diese zu fördern. Sie sind – von bestimmten Ausnahmen abgesehen (§ 5) - zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt, der zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich erklärt werden kann, oder durch Ausschluss.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,
  1. wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.
  2. bei groben oder fahrlässigen Verstößen gegen die Satzung, die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse bzw. Anordnungen der Vereinsorgane.
  3. bei unehrenhaftem Verhalten.
  4. bei Störung des Vereinsfriedens.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.
Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung Persönlichkeiten ernennen, die sich um humanitäre Hilfe für Russland im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen hervorragende Verdienste erworben haben.

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§ 5 Beiträge


Jedes Vereinsmitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. Spenden sind möglich bzw. erwünscht.
Mitglieder, die im Laufes des Kalenderjahres ein- oder austreten, haben den vollen Jahresbeitrag für das laufende Jahr zu entrichten.
Der Ausschluss eines Mitglieds entbindet dieses nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des fällig gewordenen Jahresbeitrages.
Die Höhe des Jahresbeitrages von juristischen Personen, Vereinen oder Gesellschaften setzt der Vorstand im Einvernehmen mit diesen fest.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Für Mitglieder in Russland und deutsche Mitglieder, die unverschuldet in Not geraten sind, wird der Jahresbeitrag erlassen.
Der Jahresbeitrag ist jeweils bis spätestens zum 30. November eines jeden Jahres ohne besondere Aufforderung fällig.

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§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
Die Mitglieder sind ferner berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist in Form einer Vollmacht übertragbar.
Kinder und Jugendliche, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besitzen kein Stimmrecht.
Juristische Personen, Vereine und Gesellschaften haben nur eine Stimme. Von diesen sind nur die gesetzlichen Vertreter oder ein mit schriftlicher Vollmacht der gesetzlichen Vertreter versehener Dritter zur Ausübung des Stimmrechts befugt.

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§ 7 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:
  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

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§ 8 Vorstand

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus:
  1. dem/der 1. Vorsitzenden
  2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem/der Schriftführer/in
  4. dem/der Kassierer/in
  5. mindestens einem/r Beisitzer/in
Der Vorstand i. S. des § 26 BGB sind der/die 1. und 2. Vorsitzende. Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt, der/die 2. Vorsitzende jedoch nur bei Verhinderung des/der 1. Vorsitzenden. Der Verhinderungsfall ist ersterem anzuzeigen.
Ein Mitglied des Vorstandes wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung der Ersatzwahl einzuberufen. Diese kann jedoch unterbleiben, wenn die Neuwahl in nicht mehr als sechs Monaten vorzunehmen und der Vorstand trotz Ausscheidens eines Mitglieds beschlussfähig geblieben ist.
Das Amt der Vorstandsmitglieder (einschließlich der nachgewählten) endet mit der Neuwahl.

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§ 9 Aufgabenbereich des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er führt die laufenden Geschäfte, verwaltet das Vereinsvermögen und führt die Vereinsbeschlüsse aus.
In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
  1. Abfassung des Jahresberichts und Erstellung des Rechnungsabschlusses
  2. Vorbereitung der Mitgliederversammlung
  3. Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen
  4. Ordnungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens
  5. Die Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern

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§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
Die Einladung durch den/die erste/n Vorsitzende/n oder bei dessen Verhinderung durch den/die stellvertretende/n zweiten Vorsitzende/n kann schriftlich, fernmündlich, per E-Mail oder mündlich erfolgen.
Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist nicht erforderlich.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
Im Falle des Ausschlusses eines Mitglieds (§ 4) ist jedoch eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds den Ausschlag. Die Beschlüsse sind schriftlich abzufassen und vom/von der Versammlungsleiter/in sowie dem Schriftführer/der Schriftführerin abzuzeichnen.
Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht,
  1. wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen.
  2. wenn der zu verwendende Betrag 2000,00 Euro nicht überschreitet.
Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntgaben des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom/von der ersten Vorsitzenden bzw. seinem/r Stellvertreter/in zu unterschreiben.
Spendenbescheinigungen können auch von dem/der Kassierer/in ausgestellt werden.
Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem/der die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

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§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal in jedem Jahr statt und soll möglichst im 1. Quartal einberufen werden.
Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der/die erste oder zweite Vorsitzende.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen und ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mit einer Frist von acht Tagen unter Angabe einer Tagesordnung durch den Vorstand.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Auf Antrag der einfachen Mehrheit der Mitglieder erfolgt die Beschlussfassung geheim.
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
  1. Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses mit anschließender Entlastung
  2. Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstands sowie Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen; beide Wahlen sind durch einen von der Versammlung zu bestimmenden Wahlleiter durchzuführen
  3. Festsetzung des Jahresbeitrags
  4. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
  5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen (§ 15) und die freiwillige Auflösung des Vereins (§ 16)
  6. Beratung und Vorschläge über die Verwendung der eingegangenen Mitgliedsbeiträge und Spenden
  7. Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
Gültige Beschlüsse können nur zur festgelegten Tagesordnung gefasst werden.
Bei Wahlen gilt als gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat.
Stimmen, deren Ungültigkeit der Wahlleiter feststellt, gelten als nicht abgegeben.
Hat niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben.
Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält; bei gleicher Stimmzahl entscheidet das vom Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los.
Wahlen sind auf Antrag eines Versammlungsteilnehmers schriftlich durchzuführen.
Abstimmungen können schriftlich vorgenommen werden, wenn mindestens 1/3 der Erschienenen es verlangt.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist bei der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnisnahme auszulegen.

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§ 12 Anträge an die Mitgliederversammlung

Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind dem Vorstand spätestens einen Tag vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. Später eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die nur von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können.
Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob fristgemäß gestellte Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Er ist dazu verpflichtet, wenn der Antrag die Unterstützung von mindestens 1/3 der anwesenden Vereinsmitglieder hat.

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§ 13 Haftung des Vereins und der Mitglieder

Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des BGB einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Vereinsmitglieder haften grundsätzlich nur mit dem Vereinsvermögen.

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§ 14 Kassenprüfung

Die Kassenführung und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres von den zwei gewählten Rechnungsprüfern (§ 11) zu prüfen. Im Fall einer begründeten Verhinderung eines Prüfers/einer Prüferin kann einer/e alleine prüfen.
Die Prüfung hat so rechtzeitig stattzufinden, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht über das Ergebnis dieser Prüfung erstattet werden kann. Die Rechnungsprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen. Der Bericht der Rechnungsprüfer ist schriftlich niederzulegen und dem Protokoll über die Mitgliederversammlung (§ 11) beizufügen.

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§ 15 Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Eine Beschlussfassung über eine Satzungsänderung kann nur erfolgen, wenn die Änderungen einschließlich einer kurzen Begründung unter Beachtung der für die Einladung zur Mitgliederversammlung geltenden Frist und Form (§ 11) allen in Deutschland ansässigen Mitgliedern mitgeteilt worden sind.
Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich.

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§ 16 Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer ordentlichen Mitgliederversammlung, wobei ¾ der erschienenen Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die 1. Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidation ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den §§ 47 ff BGB.

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§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Sie ersetzt die Satzung vom 19.11.1991.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 17.03.2006 mit der hierfür erforderlichen Mehrheit beschlossen und zur Eintragung in das Vereinsregister vorgelegt.

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